Ausgangszustandsbericht (AZB)
Der geplante Neubau einer Anlage oder die wesentliche Änderung einer Bestandsanlage (Altanlage), die in der 4. BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) aufgeführt und mit einem „E“ gekennzeichnet ist, verpflichtet den Betreiber unter gewissen Umständen zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand (Ausgangszustandsbericht, AZB). Der AZB soll den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück darstellen. Er dient letztlich als Beweissicherung und Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei Anlagenstilllegung nach § 5 Absatz 4 Bundesimmissionsschutzgesetz n. F. (BImSchG) (vgl. Art. 22 IE-RL). Die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand erfolgt dabei in mehreren Prüfschritten:
- Erfassung der in der Anlage gehandhabten Gefahrstoffe gemäß der CLP-Verordnun.
- Prüfung der Stoffeigenschaften hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials für Grundwasser oder Boden (stoffliche Relevanz).
- Prüfung der in der Anlage vorhandenen Mengen an relevanten gefährlichen Stoffen (Mengenrelevanz).
Sollte nach Ausführung der o.g. Schritte ein AZB erforderlich sein, sind im Weiteren folgende Punkte notwendig:
- vorhandene Kenntnisse über Boden- und Grundwasseruntersuchungen am Standort zu dokumentieren und zu bewerten, inwieweit neue Messungen erforderlich sind,
- die Untersuchungsstrategie darzustellen,
- das Untersuchungskonzept mit den Behörden abstimmen und ausführen,
- die ggf. erforderlichen neuen Boden- und Grundwasseruntersuchungen zu dokumentieren,
- der Ausgangszustand zu beschreiben und zu bewerten und
- Überwachungen vorzuschlagen.